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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Radkutsche erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/ Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und/oder dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
a. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Radkutsche sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
b. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.

2 . Angebot und Vertragsschluss
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Radkutsche dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich Radkutsche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, auch schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Radkutsche.

2.3 Abbildungen, Maße, Gewichte, Prospektangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.

3 . Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1 Der Beginn der von Radkutsche angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2 Die von Radkutsche genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von Radkutsche grundsätzlich nicht übernommen.
3.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Radkutsche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B.Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen Radkutsche, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten von Radkutsche oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.5 Hat Radkutsche eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von Radkutsche unerheblich ist.
3.6 Radkutsche gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
3.7 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von Radkutsche setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Radkutsche ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
3.8 Soweit Radkutsche eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens Radkutsche unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
3.9 Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.8 resultierenden Rechte gegenüber Radkutsche geltend machen wird.
3.10 Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
3.11 Gerät Radkutsche aus Gründen, die diese zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass Radkutsche schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung von Radkutsche nach Maßgabe nachstehender Ziff. 3.13 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von Radkutsche zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet Radkutsche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
3.12 Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Käufers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers ist Radkutsche berechtigt, die ihr zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
3.13 Kommt Radkutsche in Verzug, kann der Käufer - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziff. 3.11 max. eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Gefahrübergang,Verpackung
4.1
 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager “Nehren” vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn Radkutsche den Transport mit eigenen Kräften besorgt.
4.2 Falls der Versand ohne Verschulden von Radkutsche unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Sofern der Käufer es wünscht, wird Radkutsche die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
4.4 Die Transport - und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, ohne Beschädigung verpflichtet.

5 . Preise und Zahlungen
5.1
 Maßgebend sind die von Radkutsche am Tag der Lieferung /Leistung ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
5.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk "Nehren" exkl. Verpackung.
5.3 Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung von 1/3 der Gesamtsumme fällig. Der Rechnungsbetrag ist in Vorkasse fällig.
5.4 Verzugszinsen sind von dem Käufer zu einem Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Radkutsche einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung. 5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Radkutsche anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Sind Radkutsche Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist Radkutsche berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
5.7 Schecks und Wechsel, deren Annahme Radkutsche sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.8 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit Radkutsche mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von Radkutsche akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei Radkutsche.

6 . Gewährleistung
6.1
 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Radkutsche bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
6.3.1 Soweit ein von Radkutsche zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Radkutsche zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Radkutsche ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
6.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.4.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.4.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Radkutsche und /oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien /Ersatzteile verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung von Radkutsche für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
6.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
6.6.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Radkutsche haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Radkutsche nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
6.6.2 Radkutsche haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Radkutsche schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet Radkutsche insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
6.6.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsge-mäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7 . Gesamthaftung
7.1
 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
7.2 Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziff. 7.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
7.3 Soweit die Haftung von Radkutsche ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen Radkutsche.

8 . Eigentumsvorbehalt
8.1
 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Radkutsche und dem Käufer Eigentum von Radkutsche. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei Radkutsche.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Radkutsche dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Radkutsche liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Radkutsche hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8.3 In der Pfändung der Kaufsache durch Radkutsche liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Radkutsche ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen.
8.4 Die Verwertungskosten belaufen sich auf 20 % des Kaufpreises. Die Verwertungskosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Radkutsche eine Belastung mit höheren Verwertungskosten nachweist oder der Käufer geringere Verwertungskosten.
8.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.6 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Radkutsche unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Radkutsche Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Radkutsche die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
8.7 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Radkutsche jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen Radkutsche ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Radkutsche nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Radkutsche, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Radkutsche verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Radkutsche verlangen, dass der Käufer Radkutsche die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.8 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für Radkutsche vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Radkutsche nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Radkutsche das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. Der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.9 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Radkutsche nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Radkutsche das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Radkutsche anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Radkutsche.
8.10 Radkutsche verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Radkutsche die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Radkutsche.

9 . Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
9.1
 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Herstellern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Radkutsche. Radkutsche ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Radkutsche "72147 Nehren" Erfüllungsort.
9.3 Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S. 588, b.e.r. 1990 mII, 1699) ist ausgeschlossen.